Digitalisierung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung: Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Dokumentation

Das Bundeskabinett hat einen wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung des deutschen Justizsystems unternommen. Es wurde der Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation von strafgerichtlichen Hauptverhandlungen beschlossen. Das Gesetz sieht die Aufzeichnung der Hauptverhandlung sowie die automatisierte Übertragung der Tonaufzeichnung in ein Textdokument vor. Dadurch sollen Verfahrensbeteiligte zeitnahen Zugriff auf die Dokumentation erhalten und ein verlässliches, objektives und einheitliches Arbeitsmittel zur Verfügung haben.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Möglichkeit der Bildaufzeichnung neben der Tonaufzeichnung. Dies ermöglicht eine genauere Dokumentation des Prozessverlaufs und verringert das Risiko, dass Urteile auf falsch wahrgenommenen oder erinnerten Aussagen basieren. Vor allem bei komplexen Verfahren, bei denen zwischen der Aussage und dem Urteil oft Monate vergehen, ist dies von großer Bedeutung.

Es ist anzumerken, dass die Dokumentation der Hauptverhandlung bereits in vielen anderen Ländern, auch in der Europäischen Union, Standardpraxis ist. Länder wie Estland, Litauen, Tschechien, Irland, Dänemark und Schweden nutzen bereits Audioaufzeichnungen, während in Spanien sogar flächendeckend Videoaufzeichnungen verwendet werden.

Das Gesetz betont die Wichtigkeit des Schutzes der Persönlichkeitsrechte. Bei der Aufnahme können technische Maßnahmen wie Stimmverzerrung oder Verpixelung eingesetzt werden, um die Anonymität der Beteiligten zu wahren. Zudem werden technische Sicherungen implementiert, um eine unbefugte Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufzeichnungen zu verhindern. Die Verwendung der Aufzeichnungen in der Revision ist erlaubt, jedoch auf Evidenzfälle beschränkt.

Die Einführungs- und Pilotierungsphase des Gesetzes ist bis Anfang 2030 geplant. Während dieser Phase können die Bundesländer festlegen, wann und an welchen Gerichten die Aufzeichnung durchgeführt wird. Für Staatsschutzsenate wird die Aufzeichnungs- und Transkriptionspflicht bereits ab 2028 gelten, sofern sie in Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundes tätig sind. Dies erfordert vorgezogene Pilotierungen an den entsprechenden Gerichten.