In der Entscheidung des BGH, Beschl. v. 13.3.2024 -2 StR 119/23- beantragte der Angeklagte – ein Arzt – für den Zeitraum vom 18.10.2011 bis zum 11.6.2014 (Fälle II.8 bis II.15 der Urteilsgründe) die Erstattung von Kosten für physiotherapeutische Leistungen, die ihm von seinem Physiotherapeuten in Rechnung gestellt worden waren. Auf diese Rechnungen zahlte der Angekl. insgesamt 6.538 €. Obwohl er die übrigen Rechnungen nicht beglich, beantragte er bei seinem Versicherer eine Kostenerstattung i. H. von 12.436,48 €.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten insoweit wegen Betruges in 7 Fällen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten war erfolgreich.
Nach Ansicht des BGH ist n den Fällen II.8 bis II.15 der Urteilsgründe ist schon nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angekl. den objektiven Tatbestand des § 263 I StGB erfüllt hat.
Der BGH führt aus:
„Das LG hat übersehen, dass es für die Frage der Fälligkeit eines gegen den Versicherer gerichteten Anspruchs gem. § 192 I VVG nicht auf die Ausgleichung einer Rechnung ankommen musste. Vielmehr konnte der auf Erstattung von Aufwendungen gerichtete Anspruch des Angekl. gegen seinen Versicherer fällig sein, wenn der Angekl. als Versicherungsnehmer die von ihm geforderten Nachweise erbracht, d. h. Belege über die entstandenen Kosten beigebracht hatte, ohne dass die Zahlung der Rechnung nachgewiesen werden musste (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2016, 669 Rn.36 mwN). Lagen dem Versicherungsvertrag die Musterbedingungen für die private Krankenversicherung (MB/KK 2009) zu Grunde, war die Begleichung der Arztrechnung durch den Versicherungsnehmer nicht vertragliche Voraussetzung für die Auszahlung der Versicherungsleistungen oder deren Fälligkeit. Zwar war dann der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Ersatz von Aufwendungen gerichtet. Eine Aufwendung in diesem Sinne ist aber in der privaten Krankenversicherung als Passivenversicherung nicht erst eine Zahlung, sondern bereits die Eingehung einer Verbindlichkeit (BGH,Urt. v. 12.3.2003 – IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154 [157 f.] = NJW 2003, 1596; LG Paderborn, Urt. v. 14.9.2018 – 4 O 94/17, BeckRS 2018, 30347 Rn 14; Marschner, in: Tamm/Tonner/Brönnecke, VerbraucherR, 3. Aufl., § 17b Krankenversicherung Rn 156). Ein Aufwendungsersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer ist somit bereits dann gegeben, wenn der Anspruch des Leistungserbringers gegen ihn entstanden ist; den Nachweis, dass die belegten Rechnungen auch bereits bezahlt wurden, braucht der Versicherungsnehmer hingegen nicht zu führen (vgl. OLG Köln, VersR 2010, 379 [380]; OLG Nürnberg, VersR 2017, 220 [221]; Schubach, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 6 MB/KK Rn 5; vgl. auch Voit, in: Prölls/Martin, VVG, 31. Aufl., § 192 Rn 128).
Da das LG keine näheren Feststellungen zu den dem Vertragsverhältnis des Angekl. zu seinem Versicherer zu Grunde liegenden Bedingungen getroffen hat, ist weder ein betrugsrelevanter Irrtum des Versicherers noch ein Vermögensschaden belegt.“