Rechtsanwalt Jugendstrafrecht Hamburg

Verteidigung in Jugendgerichtsverfahren: Ihr Fachanwalt als Partner an Ihrer Seite

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in großen Teilen vom Strafrecht für Erwachsene. Es geht hier weniger um die Bestrafung einer Tat, sondern vielmehr um Erziehungsmaßnahmen, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung unterstützen sollen.

Jugendstrafrecht: Gültig für Heranwachsende

Das Jugendgerichtsgesetz definiert einen Jugendlichen als einen Menschen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, jedoch noch keine 18 Jahre alt ist. Das Jugendstrafrecht ist für Täter innerhalb dieser Altersspanne immer anzuwenden!

Danach gibt es den Begriff des „Heranwachsenden“, der Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren definiert. Wird festgestellt, dass der Beschuldigte noch in der Entwicklung begriffen ist, wird ein Mensch dieses Alters ebenfalls nach den Regelungen des Jugendstrafrechts behandelt.

Die Entwicklungsschwierigkeiten beschreiben den geistigen Zustand des Betreffenden, der in diesem Sinne eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichzusetzen ist.

Meine Leistungen als Anwalt für Jugendstrafrecht in Hamburg

Als Jugendstrafverteidiger in Hamburg sehe ich es als Berufung und Herausforderung zugleich an, dem straffällig gewordenen Jugendlichen in seiner Lage zu helfen und ihn von Anfang an zu unterstützen. Schon im Ermittlungsverfahren ist es wichtig, dass ein Beschuldigter kompetent beraten und vertreten wird, was aber nur möglich ist, wenn seitens des Fachanwalts für Strafrecht genügend Erfahrung in diesem Bereich vorliegt. Genau das ist bei mir der Fall und so sehe ich es als wichtige Aufgabe, als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in Hamburg dafür zu sorgen, dass Jugendliche und Heranwachsende eine faire Behandlung nach dem Jugenstrafrecht bekommen. Verlassen Sie sich daher auf mich als Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg und Ihren Jugendstrafverteidiger,.

„Vorteile“ des Jugendstrafrechts

Für den Jugendlichen ist die Anwendung des Jugendstrafrechts von Vorteil, weil hier nicht der Bestrafungsgedanke im Vordergrund steht. Es geht vielmehr um die Erziehung des Betreffenden und damit um die Verhinderung derartiger Taten in der Zukunft. Wird die Schuld des Jugendlichen im Jugendstrafverfahren festgestellt, geht es bei den Rechtsfolgen nicht um die Bestrafung des Jugendlichen, sondern darum, ihn in seiner Entwicklung zu unterstützen und zu leiten, damit so in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begangen werden. Außerdem soll durch die Anwendung des Jugendstrafrechts verhindert werden, dass der jugendliche Straftäter stigmatisiert wird und zeitlebens den Stempel „Straftäter“ aufgedrückt bekommt. Daher werden Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden auch weniger schnell ins Führungszeugnis eingetragen.

Soll nun ein Erwachsener bestraft werden, muss er in der Regel mit einer Haft- oder Geldstrafe rechnen. Der Jugendliche wird nicht bestraft, sondern erzogen und muss sich bestimmten Erziehungsmaßnahmen unterziehen. Auflagen zu bestimmten Arbeiten (meist im sozialen Bereich), Arrest oder das Befolgen von Anweisungen stehen im Fokus des Maßnahmenkatalogs. Dennoch ist eine Jugendstrafe natürlich möglich, wenn die zB die Schwere der Tat dies verlangt oder Schädliche Neigungen gegeben sind. Selbst in schweren Fällen dient die Maßnahme nicht der Vergeltung und Bestrafung, sondern hat sich am Erziehungsgedanken zu orientieren! Dies zeigt sich auch bei schweren Verbrechen wie beispielsweise Raub oder Totschlag. Während ein Erwachsener mit mindestens fünf Jahren Haft rechnen muss, kann bei Jugendlichen eine völlig andere Sanktion verhängt werden.

Aufgeteilt werden die Erziehungsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht in folgende Gruppierungen:

  1. Erziehungsmaßregel

Maßnahmen zur Erziehung sind eine vergleichsweise geringe Sanktionsmöglichkeit und fordern keinen Eintrag ins Strafregister. Mögliche Maßregeln sind zum Beispiel:

– Ableisten von Arbeitsleistungen

– Teilnahme an bestimmten Kursen

– Teilnahme an Beratungsgesprächen

Häufig wird eine Maßnahme verhängt, bei der ein gewisser Bezug zur Tat gegeben ist. Wer die Wände beispielsweise mit Graffiti besprüht hat, muss mitunter Reinigungsarbeiten in sozialen Einrichtungen erbringen. Auch die Bezahlung von Reinigungsleistungen zur Beseitigung ist denkbar.

  1. Zuchtmittel

Wenn absehbar ist, dass gängige Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichend sein werden, können auch Zuchtmittel als Erziehungsmittel infrage kommen. Es geht hier unter anderem um folgende Maßnahmen:

– Entschuldigungen bei geschädigten Personen

– Ableisten von Arbeitsleistungen

– Wiedergutmachung

– Geldzahlungen

– Jugendarrest

Als Fachanwalt für Strafrecht berate ich hinsichtlich der verschiedenen jugendspezifischen Sanktionsmöglichkeiten und übernehme die rechtliche Verteidigung des beschuldigten Jugendlichen.

Milde Mittel kontra Jugendarrest

Die Verwarnung des Richters gilt als mildestes Mittel, mit dem ein Jugendlicher zurechtgewiesen wird und das bei leichten Verfehlungen in Erwägung gezogen wird. Außerdem kann der Richter dem Jugendlichen oder Heranwachsenden Auflagen erteilen. Vor allem die Wiedergutmachung des Schadens steht dabei im Vordergrund, außerdem die (ernst gemeinte) persönliche Entschuldigung bei dem Opfer der Straftat. Besonders bekannt ist das Erbringen von Arbeitsleistungen als Erziehungsmittel, wobei er sich natürlich nicht aussuchen kann, wo er diese abzuleisten hat. Es muss eine dafür anerkannte Stelle sein, damit diese Maßnahme anwendbar ist.

Den leichten Maßnahmen gegenüber steht der Jugendarrest, der in § 16 Jugendgerichtsgesetz geregelt ist. Hierbei wird zwischen dem Freizeit-, dem Kurz- und dem Dauerarrest unterschieden. Der Freizeitarrest beschränkt sich auf die Freizeit des Jugendlichen und schränkt diese erheblich ein. Meist handelt es sich nur um ein bis zwei Freizeiten, die im Arrest abzuleisten sind. Statt des Freizeitarrests kann aber auch der Kurzarrest verhängt werden, wenn dies zweckmäßiger erscheint. Zwei Tage Kurzarrest sind mit einer Freizeit gleichzusetzen. Wichtig: Schule, Ausbildung oder Arbeit des Jugendlichen dürfen durch den Arrest nicht beeinflusst werden.

Der Dauerarrest wird für einen Zeitraum zwischen einer und vier Wochen verhängt und wird nach vollen Tagen errechnet.

Wenn alles nichts hilft, kommt es zur Verhängung einer Jugendstrafe. Dem Jugendlichen droht hier der Aufenthalt im Gefängnis, diese Bestrafung unterscheidet sich aber von der eines Erwachsenen. Das Strafmaß ist laut Jugendstrafrecht geringer als bei erwachsenen Straftätern. Ein Jugendlicher kann maximal bis zu zehn Jahre Haft auferlegt bekommen. Übersteigt die Jugendstrafe das Maß von zwei Jahren, erfolgt zudem ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis. Als Strafverteidiger in Hamburg kenne ich derartige Fälle und kann Ihnen die Unterschiede zwischen dem Jugend- und dem Erwachsenenstrafrecht aufzeigen.

Liegt eine besonders schwere Schuld vor, kann die Jugendstrafe sogar schon beim ersten Delikt des Jugendlichen verhängt werden. Die Schwere der Schuld ist aber nicht allein durch die allgemeine Strafschwere zu beurteilen, sondern es muss auf die innere Tatseite, auf die Motivation des Täters und die Persönlichkeit desselben geachtet werden. Die Schwere der Schuld ist nicht automatisch gegeben, sie muss immer im Einzelfall beurteilt werden.

Ablauf des Strafverfahrens für Jugendliche

Ihr Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in Hamburg wird Ihnen die Vorgehensweise in einem Jugendstrafverfahren gern erklären. Das Verfahren beginnt dabei immer damit, dass der Jugendliche oder Heranwachsende persönlich geladen und dass eine Besprechung durchgeführt wird.

Das Jugendgericht als Besonderheit im Jugendstrafverfahren

Geht es um die Straftat eines Jugendlichen, so darf diese nicht vor einem normalen Richter zur Verhandlung kommen. Vielmehr muss ein Jugendrichter eingesetzt werden, der nicht nur über eine juristische Ausbildung verfügt, sondern auch in Bezug auf die Erziehung von Jugendlichen fachlich bewandert ist.

Nach der im konkreten Fall zu erwartenden Sanktion richtet sich die Zuständigkeit des Jugendgerichts. Zumeist ist der Jugendrichter zuständig. Ist das Jugendschöffengericht zuständig, werden dem Jugendrichter zwei Schöffen zur Seite stehen. Die Schöffen sollen einmal weiblich und einmal männlich sein.

Jugendstrafsachen sind nicht öffentlich, auch hierin unterscheiden sich die Verfahren von denen gegen Erwachsene. Eine öffentliche Verhandlung birgt die Gefahr negativer Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Jugendlichen.

Selbstverständlich gilt auch in Verfahren gegen Jugendliche die Unschuldsvermutung. Jemand, der die Tat nicht begangen hat, sollte man nicht dazu zwingen, etwas zu gestehen, was er nicht gemacht hat. Ich bespreche mit meinen Mandanten anhand der Aktenlage die weitere Verteidigungsstrategie.

Häufig kann gerade in Jugendstrafverfahren eine Einstellung erreicht werden. Die Einstellungsmöglichkeiten sind im Jugendstrafrecht vielfältiger als im Strafverfahren gegen Erwachsene.

Wichtig zu wissen: Es gibt unterschiedliche Jugendgerichte, die bei der Verhandlung zum Einsatz kommen können. Zum einen ist das der sogenannte amtsgerichtliche Jugendrichter, der allein über die Verhängung von Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmitteln entscheidet. Zum anderen das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts und zum Dritten die Jugendkammer des Landgerichts. Dort wiederum gibt es die große Jugendkammer, die aus zwei bis drei Richtern und zwei Jugendschöffen besteht und die sich auch mit Berufungen gegen die Urteile der vorigen Instanz des Jugendschöffengerichts befasst. Außerdem ist am Landgericht die kleine Jugendkammer vertreten, die aus dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besteht. Sie beschäftigt sich auch mit Berufungen, allerdings nur mit denen, die gegen ein Urteil des Einzelrichters eingegangen werden.

Zu unterscheiden ist des Weiteren die Jugendschutzkammer, die keine Straftaten von Jugendlichen verhandelt, sondern bei der es um die Straftaten von Erwachsenen an Kindern und Jugendlichen geht. Diese werden auch als Jugendschutzsachen bezeichnet.

Anklage vor dem Jugendgericht erhebt der Jugendstaatsanwalt, der erzieherisch befähigt sein muss. Dies sieht § 37 des Jugendgerichtsgesetzes vor.

Das gesamte Verfahren ist darauf ausgerichtet, dass ein Jugendstrafverfahren deutlich von einem Strafverfahren für Erwachsene zu unterscheiden ist. So gibt es zuerst das Vorverfahren, in dem die Lebensumstände sowie die Familienverhältnisse des Jugendlichen, der unter Verdacht steht, ermittelt werden sollen. Dazu werden Eltern, Ausbilder und Lehrer angehört, eventuell kommen weitere Menschen aus dem näheren Umfeld des Jugendlichen hinzu. Teilweise übernimmt die Jugendgerichtshilfe die Gespräche. Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen haben ein Recht auf Anhörung, müssen aber auch in der Hauptverhandlung anwesend sein. Sie werden dazu vom Gericht eingeladen. Auch die Jugendgerichtshilfe soll in der Hauptverhandlung zugegen sein.

Die Rechtsmittel sind in einem Jugendstrafverfahren eingeschränkt, was § 55 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes regelt. Das bedeutet, dass sich Revision und Berufung gegenseitig ausschließen. Der Angeklagte kann zwar gegen das Urteil Berufung einlegen, gegen das folgende Urteil des Berufungsgerichts hingegen kann nur noch der Staatsanwalt Revision einlegen und umgekehrt. Wird ein sogenannter Rechtsfolgenausspruch erlassen, sind keine Rechtsmittel möglich. Das heißt, wenn der Richter nur Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel als Maßnahme verhängt, kann gegen diese keine Berufung eingelegt werden.

Gegen einen Jugendlichen kann die Untersuchungshaft verhängt werden. Dies sollte aber nach Möglichkeit abgewendet werden. Die Anordnung von Untersuchungshaft gegen Jugendliche ist ultima ratio. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Jugendliche durch den Vollzug von Untersuchungshaft im Vergleich zu Erwachsenenen besonderen Belastungen ausgesetzt werden.

Eine Privatklage oder Nebenklage sowie die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach allgemeinen Recht sind bei einem Jugendlichen grundsätzlich nicht möglich. Hier ist allerdings zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden zu unterscheiden, denn gegen Letztere können derartige Rechtsmaßnahmen eingeleitet werden. Als Ihr Fachanwalt für Strafrecht berate ich Sie diesbezüglich umfassend.

Vollstreckung und Vollzug der verhängten Maßnahmen

Der Jugendrichter gilt als Vollstreckungsleiter und ist dafür zuständig, Vollstreckung und Vollzug der verhängten Maßnahmen in die Wege zu leiten. Gleichzeitig ist er der Ansprechpartner für eine zu beantragende Begnadigung, die in manchen Bundesländern möglich ist. Bei allen Tätigkeiten rund um die Vollstreckung und den Vollzug der Maßnahmen wirken Rechtspfleger mit.

Organisator der richterlichen Anweisungen (oder der des Staatsanwalts) ist die Jugendgerichtshilfe, die auch die Durchführung der Maßnahmen kontrolliert. Werden Verwarnungen gegen den Jugendlichen ausgesprochen, soll dies immer im Beisein der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten geschehen.

Der Jugendarrest ist in dafür vorgesehenen Jugendarrestanstalten oder in Freizeitarresträumen durchzuführen, wobei diese unter Aufsicht des örtlichen Jugendrichters stehen und Landesjustizverwaltungen zugeordnet sind. Die Mitarbeiter des Jugendrichters und des Vollzugsleiters sollen in jedem Fall erzieherisch befähigt sein und sich in der Erziehung speziell von Jugendlichen auskennen. Was viele nicht wissen: Die Jugendlichen müssen unter Arrestbedingungen und bei Ausführung der ihnen auferlegten Maßnahmen ebenso behandelt und erzogen werden wie Jugendliche in Freiheit.

Der Vollzug von Jugendstrafe ist erzieherisch zu gestalten und hat den Zweck, künftigen Straftatbegehungen vorzubeugen. Der Jugendstrafvollzug ist so zu gestalten, dass den schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzugs, welche bei jugendlichen besonders gravierend sind, entgegenzuwirken ist. Hierzu soll der Vollzug dem normalem Leben außerhalb der Jugendstrafvollzugsanstalt möglichst angeglichen werden.

Aussageverweigerungsrecht und gerichtliche Aspekte

Fast alle kennen es wohl aus dem Fernsehen: „Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern!“ Das ist auch gar nicht so falsch, denn grundsätzlich muss niemand etwas sagen und kann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Die Polizei ist dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen. Es ist meist sogar besser, wenn der Jugendliche zunächst nichts sagt und erst einmal den Rat eines Strafverteidigers einholt. Sein Schweigen kann nie gegen ihn verwendet werden.

Eltern oder Erziehungsberechtigte haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Anhörung, auch darauf muss die Polizei hinweisen.

Was sind schädliche Neigungen?

Als schädliche Neigungen werden Mängel beschrieben, die anlagebedingt oder durch eine nicht zureichende Erziehung aufgetreten oder durch Umwelteinflüsse ausgelöst worden sind. Sie bergen die Gefahr, dass weitere Straftaten auf ihrer Basis entstehen können. Diese Straftaten müssen nicht gemeinlästig sein oder können auch als sogenannte Bagatelldelikte auftreten. Im Prinzip geht es also um einen Persönlichkeitsmangel, der vor Gericht geltend gemacht werden soll. Die schädlichen Neigungen dürfen nicht einfach nur in der Vergangenheit aufgetreten sein, sondern sie müssen auch zum Zeitpunkt des Urteils noch vorliegen.

Liegt eine längere Zeit zwischen der Tat, um die es in dem Fall geht, und dem Urteil, so ist davon auszugehen, dass die Gefahr weiterer Straftaten gering ist. Dies gilt jedenfalls, wenn der Jugendliche nicht inzwischen wieder auffällig geworden ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 13. November 2013 (Az.: Az 2 StR 455/13) kundgetan, dass dies auch dann gilt, wenn der Verurteilte wegen mangelnder Schulbildung oder aufgrund einer fehlenden Berufsausbildung noch keinen Fuß im festen Erwerbsleben fassen konnte.

Die Jugendgerichtshilfe als Ansprechpartner

Die Jugendgerichtshilfe muss immer dabei sein, wenn es zu einem Strafprozess gegen einen Jugendlichen kommt. Sie sammelt bereits im Vorfeld Informationen zu dem Beschuldigten und gibt gegenüber dem Staatsanwalt eine Einschätzung über den Jugendlichen ab. Dabei geht es um den sozialen und erzieherischen Stand des Betreffenden, außerdem wird eine mögliche Erziehungsmaßnahme vorgeschlagen. Die Jugendgerichtshilfe ist neutral und stellt sich weder auf die Seite der Staatsanwaltschaft noch auf die des Jugendlichen.

Die Jugendgerichtshilfe sucht zudem gemeinsam mit den Eltern nach Lösungen. Sie hört die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten an und gibt erst dann eine Empfehlung heraus. Damit übt sie eine wichtige Funktion in jedem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen aus.

Die Rechte der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe ist am gesamten Prozess beteiligt und hat unter anderem folgende Rechte:

– Mitwirkungsrecht am Verfahren

– Recht auf Äußerung

– Recht auf Vorschlag der zu ergreifenden Maßnahmen

– Recht auf Anhörung

– Recht auf Anwesenheit

Rechtsbeistand für Jugendliche in Strafverfahren

Entgegen einer verbreiteten Meinung ist die anwaltliche Vertretung des straffälligen Jugendlichen nicht zwingend vorgeschrieben. Dennoch ist es ratsam, sich vertreten zu lassen oder wenigstens eine fundierte Meinung einzuholen. Als Ihr Jugendstrafverteidiger in Hamburg bin ich langjährig erfahren und weiß, welch großer Stress auf einen Jugendlichen durch die Hauptverhandlung zukommt. Um diesen Stress zumindest teilweise zu mindern, erklärt ein erfahrener Verteidiger, was auf den Angeklagten zukommt und wie das Verfahren ablaufen wird. Auch wenn die Eltern ein Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung haben, so ist es doch die anwaltliche Erfahrung des Verteidigers, die für die nötige Ruhe des Angeklagten sorgt.

Die Pflicht des Verteidigers

Der Verteidiger ist schon von Rechts wegen dazu verpflichtet, den Jugendlichen unter Aufbringung aller Möglichkeiten und Kenntnisse zu vertreten. Die bisherige und künftige Entwicklung des Jugendlichen muss im Auge behalten werden. Die umfassende Erfahrung im Jugendstrafrecht ist daher unabdingbar für jeden Verteidiger in derartigen Prozessen. Außerdem kann nur ein Anwalt Einsicht in die Akten bekommen und weiß damit, was seinem Mandanten vorgeworfen wird und wie der aktuelle Stand der Ermittlungen ist.

In einigen Fällen wird das Gericht bestimmen, dass ein Verteidiger hinzuzurufen ist. Der Angeklagte bzw. Beschuldigte kann dann innerhalb einer festen Frist einen Anwalt seiner Wahl bestimmen oder er bekommt einen vom Gericht gestellt. Dabei handelt es sich um den Pflichtverteidiger. Wichtig: Jeder Anwalt unterliegt der Schweigepflicht, auch der Pflichtverteidiger! Ohne Zustimmung des Mandanten dürfen daher keine Aussagen weitergegeben werden. Dies ist ebenso essenziell wie die generelle Unschuldsvermutung, die am Anfang jeder Ermittlung steht.