Korruption in unterschiedlichen Formen – Ihr Fachanwalt für Strafrecht

Korruption ist vor allem in ärmeren Ländern ein großes Thema. Wo Bedienstete des Staates wenig Geld verdienen, ist die Gefahr größer, dass es zu Bestechung kommt. Doch auch hierzulande kommt es zu Fällen, in denen Beamte oder andere Staatsbedienstete Vorteile annehmen und dafür ihre Dienstpflichten verletzen. Doch wo genau ist die Grenze? Ist jedes kleine Geschenk bereits Anlass für ein Strafverfahren? Als Fachanwalt für Strafrecht klären wir Sie in Sachen Korruption auf.

Wer gegenüber Polizisten, Richtern und anderen Bediensteten Vorteile anbietet, sollte vorsichtig sein – auch, wenn keine böse Absicht dahinter steckt. Und auch die betroffenen Beamten sind je nach Einzelfall auf einen Strafverteidiger angewiesen. Zudem kann es auch in der freien Wirtschaft zu Bestechung und Bestechlichkeit kommen. In diesem Fall ist es ebenfalls sinnvoll, einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren.

Korruptionsstrafrecht – was ist das genau?

Um Korruption handelt es sich immer dann, wenn eine Vertrauens- oder Machtstellung ausgenutzt wird, um einen Vorteil zu erlangen. Bei diesem Vorteil kann es sich sowohl um Geld- oder Sachleistungen als auch um andere Vorzüge handeln. Bei der klassischen Korruption ist ein Beamter oder ein anderer Bediensteter des Staates involviert. Hierbei kann es sich um Polizisten, Richter oder Verwaltungsbeamte handeln. Wird eine solche Tat vollendet, macht sich jedoch nicht nur der Bedienstete des Staates strafbar. Auch derjenige, der den Vorteil anbietet, fällt unter die Regelungen des StGB. Daher sind in der Regel beide Parteien auf einen Fachanwalt für Strafrecht angewiesen, wenn es zu einem Verfahren kommt.

Je nach Art der Korruption haben solche Taten eine große Öffentlichkeitswirkung. Dabei sind die Grenzen zwischen legalem Handeln und Korruption für Laien nicht immer klar zu erkennen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um Korruption im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts geht. Denn in diesem Fall findet die unerlaubte Bestechung nicht zwischen dem Staat und einer Privatperson statt. § 299 StGB regelt Bestechlichkeit und Bestechung zwischen privaten Unternehmen.

Die Formen der Korruption im Strafrecht

Im deutschen Strafrecht befassen sich gleich mehrere Paragraphen mit der Korruption. Diese sehen sowohl für den Staatsbediensteten als auch für seinen Gegenspieler Strafen vor. Dabei kann es sowohl zu Geldstrafen als auch zu Freiheitsstrafen kommen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Bestechung bzw. Bestechlichkeit und Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme. Dies hängt davon ab, ob der entsprechende Vorteil sich auf eine bestimmte Diensthandlung bezieht oder nicht. Wenn der Vorteil allgemein auf die dienstliche Arbeit bezogen ist, handelt es sich lediglich um eine Vorteilsannahme.

Täter der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit können laut Gesetz folgende Personengruppen sein:

• Amtsträger
• europäische Amtsträger
• ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter

Zu Amtsträgern zählen unter anderem Polizisten, Staatsanwälte, andere Beamte oder Richter. Laut Wehrstrafgesetz gehören zudem Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr zu Amtsträgern im Sinne der Korruptionsstraftaten. Bei Personen, die für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind, kann es sich beispielsweise um Leiter von öffentlichen Kindergärten handeln.

Bei einem Vorteil im Sinne der Korruption handelt es sich in den meisten Fällen um Geld oder andere Sachwerte. Dies muss jedoch nicht immer der Fall sein. So zählen zum Beispiel auch bessere Karrierechancen oder die Vergabe erwünschter Posten zu möglichen Vorteilen. Auch Rabatte oder Einladungen zu besonderen Veranstaltungen stellen einen entsprechenden Vorteil dar. Zudem ist zu beachten, dass sich dieser Vorteil nicht auf den Amtsträger selbst beziehen muss. Auch wenn dessen Angehörige oder nahestehende Parteien bedacht werden, ist der Tatbestand erfüllt.

Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung

Im deutschen Strafrecht ist die Vorteilsannahme in § 331 StGB und die Vorteilsgewährung in § 333 StGB geregelt. Beide Paragraphen befassen sich mit derselben Tathandlung, gehen jedoch von unterschiedlichen Tätern aus. Beschuldigter einer Vorteilsannahme kann lediglich ein Staatsbediensteter sein. Bei einer Vorteilsannahme erhält dieser für die reine Ausübung seines Dienstes einen entsprechenden Vorteil. Hierfür sieht der Gesetzgeber eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Für Richter gilt sogar eine erhöhte Strafandrohung von bis zu fünf Jahren. Ein Beispiel für die Vorteilsannahme wäre das Entgegennehmen von Geld oder Geschenken durch einen Polizisten oder Richter.

Die Vorteilsgewährung für den öffentlichen Dienst kann gemäß § 333 StGB dagegen jede Person begehen. Wer einem Amtsträger oder einem Soldaten der Bundeswehr einen entsprechenden Vorteil für die Ausübung seines Dienstes anbietet, wird ebenso bestraft. Hier sind ebenfalls in Bezug auf eine Vorteilsgewährung gegenüber Richtern höhere Strafen vorgesehen. Auch eine Vorteilsgewährung im Amt ist möglich. Diese findet dann statt, wenn ein Amtsträger einem anderen Staatsbediensteten einen Vorteil für seine Dienstausübung verschafft.

Bestechung und Bestechlichkeit

Die Bestechung geht im Vergleich zur Vorteilsgewährung noch einen Schritt weiter. Auch hier wird derselben Personengruppe an Staatsbediensteten ein Vorteil versprochen oder gewährt. Während dieser bei der Vorteilsgewährung allgemein gehalten ist, bezieht sich der Vorteil bei der Bestechung auf eine konkrete Diensthandlung. Das bedeutet, dass beispielsweise einem Polizisten Geld angeboten wird, damit er eine bestimmte Tat nicht ausreichend aufklärt. Dieser Tatbestand findet auch Anwendung, wenn Baugenehmigungen, Aufenthaltstitel oder andere Dinge „erkauft“ werden. Voraussetzung ist zudem, dass der Amtsträger dadurch seine Dienstpflichten verletzt. Die Bestechung sieht laut § 334 StGB im Regelfall eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe vor.

Das Gegenstück zur Bestechung ist die Bestechlichkeit nach § 332 StGB. Diese kann wiederum durch Amtsträger und andere Staatsbedienstete begangen werden. Hierunter fällt das Annehmen oder Fordern von Vorteilen zur Begehung einer bestimmten Diensthandlung. Auch hier muss eine Verletzung der Dienstpflichten vorliegen. Eine solche Tat wird im Regelfall mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe geahndet. In § 335 StGB sind zudem besonders schwere Fälle von Bestechung und Bestechlichkeit geregelt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn es sich um einen Mehrfachtäter handelt oder das Ausmaß des Vorteils besonders groß ist. In diesen Fällen sind höhere Strafen vorgesehen. Zudem ist eine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst bei einer Verurteilung sehr wahrscheinlich. Es ist daher wichtig, sich bei einem entsprechenden Vorwurf an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden.

Wo liegt der Unterschied zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit?

Vorteilsannahme und Bestechlichkeit bzw. auch Vorteilgewährung und Bestechung klingen im Tatbestand ähnlich. Es gibt jedoch einen entscheidenden Unterschied. Die Vorteilsannahme und die Vorteilsgewährung beziehen sich auf die allgemeine Arbeit des betroffenen Amtsträgers oder Richters. Hier geht es also um Vorteile, die dessen Tätigkeit im Gesamten beeinflussen sollen und sich nicht auf konkrete Angelegenheiten beziehen. Bei der Bestechung und Bestechlichkeit zielen diese Vorteile auf eine konkrete Diensthandlung ab. Dies kann die Genehmigung eines Bauantrages oder das fehlende Ermitteln bei einer bestimmten Straftat sein. Alle aufgeführten Delikte können neben aktivem Handeln auch durch das Unterlassen einer Diensthandlung begangen werden.

Korruption im Wirtschaftsstrafrecht

Korruption kann auch ohne Beteiligung des Staates stattfinden. § 299 StGB ist Bestandteil des Wirtschaftsstrafrechts und regelt die Vorteilsnahme bei Unternehmen. Hier geht es um Korruption im geschäftlichen Verkehr, also zwischen privaten Unternehmen. Wer beim Beziehen von Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes Unternehmen aufgrund privater Vorteile bevorzugt, macht sich ebenfalls strafbar. Hier sind die Grenzen zwischen legalem und illegalem Handeln oft schwer zu erkennen. Daher sollte man sich im Zweifel an einen Fachanwalt für Strafrecht bzw. einen erfahrenen Rechtsanwalt / Strafverteidiger wenden.

Welcher Anwalt hilft bei Korruption?

Ihnen wird Korruption vorgeworfen? Oder vermuten Sie korrupte Handlungen in Ihrem Unternehmen oder einer Behörde? In diesen Fällen ist es wichtig, auf einen spezialisierten Anwalt zu setzen. Denn nicht jeder Rechtsanwalt kennt sich auf dem unübersichtlichen Feld der Korruption aus. Insbesondere wenn es um Bestechung im Wirtschaftsstrafrecht geht, ist eine rechtliche Einordnung für Laien meist schwierig. Daher ist es sinnvoll, mit einem Anwalt gegen Korruption zu arbeiten. Denn im Fall einer Verurteilung kann es nicht nur zu Geld- oder Freiheitsstrafen kommen. In der Regel werden seitens des Staates in diesem Fall auch alle Beträge eingezogen, die durch die Tat erwirtschaftet wurden.

Für Bestechung gegenüber Staatsbediensteten drohen in Deutschland empfindliche Strafen. Doch speziell für Amtsträger oder Richter selbst hat eine entsprechende Verurteilung weitreichende Folgen. Denn diese müssen zudem mit einer Entlassung rechnen. Ein guter Strafverteidiger ist daher in solchen Verfahren besonders wichtig. Gerade Polizisten oder andere Beamte geraten schnell in Situationen, in denen ihnen Geschenke angeboten werden. Grundsätzlich ist bereits die Annahme kleinster Geschenke im Rahmen des Dienstes ohne Genehmigung der Behörde strafbar. Im Einzelfall kann es daher entscheidend sein, sich durch einen Fachanwalt für Strafrecht beraten zu lassen.

Ihr kompetenter Strafverteidiger

Wenn Sie von Korruption betroffen oder angeklagt sind ist ein guter Rechtsanwalt Gold wert. Wenn Sie auf der Suche nach einem Strafverteidiger bei Korruption sind, kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Kanzlei berät Sie auf diesem speziellen Gebiet und steht Ihnen auch in einem möglichen Verfahren zur Seite. Sie erreichen uns unter Telefon 040 3867 4015 in unserer Kanzlei in Hamburg und können sich bundesweit beraten lassen.