Das Patientengespräch – Chance und juristisches Risiko gleichzeitig
Wenn ein Patient oder ein Angehöriger zum Gespräch bittet und dabei den Vorwurf eines Behandlungsfehlers erhebt, kann schon eine banale Äußerung – „Das hätte ich sicher auch anders machen können.“ – vom Anwalt der Gegenseite als Schuldanerkenntnis gewertet werden. Schon deshalb sollte ein Arzt sich in dieser Situation nicht einfach spontan zu den Vorwürfen äußern.
Das Gespräch schlicht zu verweigern, ist oft ebenfalls ein Fehler. Ein gut vorbereitetes und umsichtig geführtes Gespräch mit den Betroffenen kann ausreichen, um dem Fall zumindest die strafrechtliche Dimension zu nehmen. Um diese Chance wahrzunehmen, bedarf es jedoch kompetenter medizinstrafrechtlicher Beratung. Sollten Sie die Vermutung haben, dass ein Patient bzw. eine Patientin oder Angehörige Sie entsprechend mit strafrechtlich relevanten Dingen konfrontieren werden, so kontaktieren Sie mich bereits im Vorfeld, damit ich Sie eingehend beraten kann, wie Sie in dieses Gespräch gehen sollten. Als Anwalt helfe ich Ihnen, ein Gespräch entsprechend führen zu können ohne sich strafrechtlich „hineinzureden“. Vereinbaren Sie mir mit einen Termin in meiner Kanzlei in Hamburg oder wir vereinbaren einen Telefontermin zur Beratung unter 040 3867 4015.
Arztstrafrecht: Strafrechtliche Fallen für Ärzte und Zahnärzte
Wenn Patienten einen Behandlungsfehler behaupten, geht es nicht nur um zivilrechtliche Forderungen nach Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sehr häufig steht auch eine strafrechtliche Verfolgung des Arztes wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung im Raum.
Die laufende Rechtsprechung sieht in einer ärztlichen Behandlung nichts anderes als eine nur durch die Einwilligung des Patienten gedeckte Körperverletzung. Grundsätzlich steht also jede Heilbehandlung zunächst unter Strafe, nur die Einwilligung verhindert dies. Für jemanden, der Medizin praktiziert, mag sich das absurd anhören. Es entspricht aber der juristischen Sichtweise – und zeigt, dass das Arztstrafrecht unangenehme Überraschungen bereithalten kann.
Dabei geben die Paragraphen des Strafgesetzbuches nur einen sehr allgemeinen Rahmen für die in der Praxis oft sehr diffizilen Fragen vor:
- War der Patient wirklich umfassend über die Behandlung und ihre möglichen Folgen informiert worden, und zwar rechtzeitig davor? Nur dann ist seine Einwilligung wirksam.
- War die Einwilligung des Patienten noch gültig, obwohl der Eingriff erst einige Zeit nach der Erklärung stattfand? Der Patient kann sie jederzeit zurückziehen – dies muss nicht schriftlich erfolgen.
- Wurden der Eingriff oder die Behandlung tatsächlich „lege artis“ durchgeführt? Nur darauf erstreckt sich die Einwilligung. Wie fachgerecht war das ärztliche Vorgehen im konkreten Fall?
Oft spielen bei der Klärung solcher Fragen Gutachten eine zentrale Rolle. Ein zweiter Dreh- und Angelpunkt sind regelmäßig Fragen zur Beweiswürdigung: Welche Aussagekraft hat ein unterschriebener Aufklärungsbogen im Einzelfall?
In diesem Spannungsfeld zwischen strafrechtlichen Feinheiten und medizinischen Fachfragen benötigen Sie einen Rechtsanwalt, der Rechtspraxis und Rechtsprechung sehr genau kennt. Schließlich steht viel auf dem Spiel. Eine Verurteilung bedeutet nicht nur eine Geldstrafe, Bewährungs- oder auch Haftstrafe, auch Ihre berufliche Zukunft ist dadurch bedroht. Außerdem wirkt eine Verurteilung als denkbar schwere Hypothek im zivilrechtlichen Prozess um Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Schadensersatzhöhe kann – etwa bei Geburtsschäden in Form schwerer Hirntraumata – mittlere sechsstellige Summen erreichen.
Ein guter Grund, um von Anfang an konsequent dafür zu sorgen, dass es nicht soweit kommt. Genau das ist mein Beruf.
Korruption im Gesundheitswesen
Die jetzt eingeführten Paragraphen 299a und 299b Strafgesetzbuch zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen werden eine neue Welle strafrechtlicher Ermittlungen auslösen. Besonders im Fokus der Ermittler stehen Kooperationen mit Pharma-Unternehmen.
Vertragsärzte müssen sich jetzt vor Korruptionsvorwürfen genau so hüten wie bisher schon Amtsträger – ein Verstoß gegen die Pflicht zur „Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit“ hat nun drastische Folgen. Manche Ärzte, Patienten, Versicherungen und Krankenkassen werden die Möglichkeit, einen Strafantrag aufgrund von Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen zu stellen, sicher nicht ungenutzt lassen.
Der Vorwurf der Bestechlichkeit ist nicht etwa nur dann relevant, wenn der Arzt sich durch direkte Zahlungen dazu bewegen lässt, nur ein bestimmtes Medikament zu verschreiben. Auch eine von Pharmaunternehmen honorierte Anwendungsbeobachtung oder die Einladung zu einer bezahlten Kongressteilnahme im Ausland mit attraktivem Begleitprogramm können ausreichen. Die Grauzone für diesen Tatbestand ist bemerkenswert groß. Problematisch sind auch Beteiligungen eines Mediziners an Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen im Gesundheitsbereich, wenn deren Geschäftstätigkeit sich mit seiner medizinischen Tätigkeit berührt.
Weitere Informationen zum Abrechnungsbetrug finden Sie hier.
Wie die Rechtsprechung in diesem neuen Bereich des Medizin- und Wirtschaftsstrafrechts sich entwickelt, bleibt abzuwarten. Wenn Sie mögliche Schwierigkeiten sehen, sollten Sie aber jetzt schon prüfen lassen, ob ein bestimmtes Vorgehen oder eine bestimmte Konstruktion strafrechtliche Komplikationen bringen kann. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt im Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht berate ich Sie gerne und kompetent. Rufen Sie mich an unter 040 3867 4015, um Ihre Sorgen und Probleme zu besprechen und eine Lösung zu finden.