Bildaufnahmen von öffentlichem Polizeieinsatz straffrei

Das LG Osnabrück hat mit Beschl. v. 24.09.2021 – 10 Qs 49/21 die Beschlagnahme eines Mobiltelefons, mit dem Polizeibeamte beim Einsatz gefilmt worden sind, aufgehoben. Zur Begründung verwies das Landgericht darauf, dass durch das Filmen von Polizeibeamten mit Ton während einer Polizeikontrolle nicht die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes verletzt worden ist – strafbar nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB -, da  bei der Polizeikontrolle bereits eine faktische Öffentlichkeit vorgelegen habe:

Während eines auf einer öffentlich zugänglichen Straßenkreuzung durchgeführten Polizeieinsatzes gegenüber einer renitenten Person, wurden die Polizeibeamten von dem späteren Beschwerdeführer und umstehenden Personen gestört. Gegen die störenden Personen sprachen die Beamten Platzverweise aus. Dabei fertigte der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon Ton- und Bildaufnahmen von dem Vorgang an. Aufgrund des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) durch die Aufnahme erfolgte gegen den Willen des Beschwerdeführers eine Wegnahme des mobilen Geräts durch die Polizei und eine Beschlagnahme, die das AG Osnabrück mit Beschluss vom 14.07.2021 zunächst bestätigte. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Fachanwalt für Strafrecht.

Mit der Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung gab das Landgericht dem Beschwerdeführer recht. Der Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung war nicht gegeben. Das Mobiltelefon hätte nicht beschlagnahmt werden dürfen (§§ 94, 95 StPO). Eine Durchsuchung fand nicht statt, da der Beschwerdeführer das Mobiltelefon nicht in einer Gewahrsamsenklave verschwinden ließ, sondern dieses beim Filmen der Polizeibeamten deutlich sichtbar vor sich trug.

Ferner haben die Polizeibeamten die Diensthandlungen im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommen. Die in dieser Situation gesprochenen Worte fielen im Rahmen der vom Landgericht getroffenen Einordnung einer faktischen Öffentlichkeit statt. Faktisch, weil die Straßenkreuzung für jedermann zugänglich war. Damit war sie auch von „frei zugänglichen öffentlichen Flächen oder allgemein zugänglichen Gebäuden und Räumen“ umgeben, von denen aus der Polizeieinsatz hätte wahrgenommen werden können. Die Betonung liegt auf dem Konjunktiv. Es kommt daher nicht auf eine tatsächliche Wahrnehmung an.

Zudem diene die durch § 201 StGB geschützte unbefangene mündliche Äußerung der grundgesetzlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit . Diesen Schutz bedarf ein Amtsträger nach der Begrüdnung des Beschlusses nicht, da dessen dienstliches Handeln rechtlich gebunden ist und einer rechtlichen Überprüfung unterliegt.