Beschleunigung in Haftsachen

Im deutschen Verfassungsrecht ist der Grundsatz des Beschleunigungsgebots fest verankert. Er ist abzuleiten aus dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Grundsatz beschreibt die Verpflichtung sämtlicher Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um mit großtmöglicher Beschleunigung das Strafverfahren zu betreiben.

Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot

Mit Beschluss vom 07.04.2021 hat das OLG Karlsruhe einen Haftbefehl wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben. Grundlage hierfür war ein Haftbefehl des LG Offenburg. Am 19.02.2018 wurde vom LG Offenburg ein Haftbefehl gegen einen Angeklagten erlassen und dieser wurde anschließend zur Festnahme ausgeschrieben. Bereits zum 17.4.2018 wurde der Haftbefehl unter bestimmten Auflagen nach § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt. Nachdem der Angeklagte diesen Auflagen nicht nachgekommen ist, wurde der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Nach zwischenzeitlicher Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe über einen Zeitraum von knapp einem Monat wurde der Angeklagte ab dem 09.08.2018 in Untersuchungshaft überführt, welche dann im weiteren Vollzug durch eine weitere einmonatige Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen wurde.

Der Angeklagte wurde schließlich mit Urteil vom 23.11.2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Nach diesem Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Durch Beschluss vom 19.11.2019 gab der Bundesgerichtshof der Revision teilweise statt und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Offenburg zurück. Die Entscheidung des BGH vom 19.11.2019 ging erst am 6.2.2020 beim Landgericht ein. Zuvor hatte am 3.2.2020 das Landgericht durch Beschluss en Haftbefehl aufrechterhalten, aber unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Am 17.7,2020 beauftraget das Landgericht einen Sachverständigen zur Gutachtenerstellung in der Strafsache. Nach Terminabsprache im November 2020 wurde am 29.1.2021 die Hauptverhandlung auf den 18.05.2021 terminiert.

Nach Verstößen gegen Melde- und Therapieauflagen wurde der Haftbefehl durch Beschluss vom 18.2.2021 wieder in Vollzug gesetzt.

Der Angeklagte reichte schließlich Beschwerde ein, da das Beschleunigungsgebot für seinen Fall nicht eingehalten wurde. Das OLG Karlsruhe gab trotz der Verstöße des Angeklagten gegen die Anweisungen des Haftbefehls der Beschwerde gemäß § 120 Abs. 1 StPO statt. Der Haftbefehl wurde aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgehoben.

Das OLG verweist darauf, dass das Beschleunigungsgebot auch bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung sei. Zwischen der Entscheidung des BGH vom 19.11.2019 und der geplanten Hauptverhandlung vom 18.5.2021 hätten 18 Monate gelegen. Das sei zuviel.

Untersuchungshaft Rechtsanwalt Hamburg

Wer in Untersuchungshaft ist und ebenfalls von einem möglichen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot betroffen ist, kann sich von einem Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg beraten lassen. Grundsätzlich sind Untersuchungshaftsachen von Beginn an sowie während der gesamten Dauer des Strafverfahrens mit einer größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (BVerfG, StV 2009, 479 ). Das OLG Karlsruhe stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie das Beschleunigungsgebot auch für einen nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl Bedeutung haben.

Beschleunigungsgebot – Relevanz für Strafverteidigung

Gemäß § 116 Abs. 1 StPO kann ein Richter den Vollzug eines Haftbefehls aussetzen, „wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann“. Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Mit dieser Aussage nimmt der § 116 Abs. 1 StPO eine bedeutende Stellung in dem Spannungsverhältnis zu dem im Grundgesetz verankerten Freiheitsrecht ein. Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe v. 07.04.2021 3 Ws 129/21 ist das Beschleunigungsgebot auch für einen gemäß § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Relevanz. Die Beschränkungen durch Auflagen und Weisungen dürfen nur so lange andauern, wie es der Einzelfall erfordert. Zur Beratung im Hinblick auf die Beschleunigung in Haftsachen kann ein Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert werden.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. April 2021 – 3 Ws 129/21 –, juris)