Überzeugende Gründe für das Scheitern der Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof enthält der BGH Beschl. v. 10.11.2021 – 5 StR 103/21. Die Überprüfung auf Rechtsfehler hat das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3.11.2020 zum Gegenstand.
In dem Prozess vor dem Landgericht Lübeck ging es um den Mord an einen Autohändler, der in seiner Wohnung stattfand. Diesen soll der Angeklagte zusammen mit einem gesondert Verfolgten aus Habgier erstochen haben. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger monierten im Sinne der eingelegten Revisionen das dazu ergangene Urteil des Landgerichts Lübeck, welches den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Mordes freigesprochen hatte.
Der Bundesgerichtshof führt aus, das der Freispruch des Tatgerichts hinzunehmen sei, wenn es Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten nicht überwinden könne. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Revisionsgericht den einzelnen Beweismitteln einen anderen Beweiswert beigemessen und sich damit für eine zuungunsten des Angeklagten andere Beweiswürdigung entschieden hätte. Der allseits bekannte Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO fällt in diesem Fall zugunsten des Angeklagten und damit zum Vorteil der Strafverteidigung aus.
Dabei befasst sich die Überprüfung des BGH auf Rechtsfehler des Urteils vom Lübecker Landgericht unter anderem mit der Bewertung folgender Tatsachen:
– DNA-Spuren an den im Müll des Autohändlers sichergestellten Zigarettenkippen, die dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten zugeordnet werden konnten: Diese Tatsache konnte nicht die Anwesenheit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt beweisen, weil die Zigarettenkippen auch von einem zeitlich früheren Besuch beim Autohändler hätten stammen können.
– Weitere Zigarettenkippen, die nach der Tatentdeckung durch die Nebenklägerin gesehen wurden: Der Verbleib dieser Beweismittel konnte nicht aufgeklärt werden, sodass nur das Vorhandensein nach Tatentdeckung zur Wertung übrig blieb. Die Strafverteidigung wird diesen Umstand im Prozess vor dem Landgericht herausgestellt haben, denn richtigerweise wurde vom Tatgericht erkannt, dass es damit auch anderen Besuch gegeben haben könnte.
– Einlassung des Angeklagten zu einem Gespräch, das im Rahmen eines Telefonats abgehalten wurde: Hierzu wurden keine Beweislücken oder Widersprüche gesehen trotz des Fehlens eines konkreten Tatverdachts gegen den Angeklagten zum Zeitpunkt des Anrufs.
Sämtliche Umstände bei der Beweiswürdigung wurden in Hinsicht auf eine mögliche Täterschaft des Angeklagten ohne Rechtsfehler einbezogen. Dabei darf der Tatrichter den Grundsatz „in dubio pro“ nicht auf einzelne Indizien anwenden. Der Zweifelssatz als Entscheidungsregel muss nach Abschluss der Beweiswürdigung folgen.
Zwar wurde dieser Punkt in dem Revisionsverfahren nicht beanstandet, aber für den Fachanwalt für Strafrecht kann dies in anderen Fällen zum Tragen kommen. Daran zeigt sich, wie wichtig die Überprüfung eines Revisionsvorbringens ist, da jeder kleine Fehler zu einer Unzulässigkeit führen kann. Der Rechtsanwalt im Strafrecht in der Revision führt daher die zu Recht bezeichnete höchste Kunst der Strafverteidigung aus.
Dem Vorwurf der Revisionsführer, wonach das Landgericht die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt habe, wollte der BGH nicht folgen. Die Anwendung des Zweifelssatzes durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden.
Der Fall zeigt, dass die Revisionskontrolle des Zweifelssatzes typischerweise bei Revisionen von Staatsanwaltschaft und/oder Nebenklage stattfindet. Der umgekehrte Fall einer Überprüfung der fehlerhaften Anwendung des Zweifelssatzes bei einer Angeklagtenrevision findet selten bis nie statt. Dazu müssten die Zweifel auch in den schriftlichen Urteilsgründen ihren Niederschlag gefunden haben. Dies können professionelle Urteilsverfasser, die Rückläufer vermeiden wollen, durch eine entsprechende Gestaltung der schriftlichen Entscheidungsgründe umgehen.
Die entscheidende “Arbeit” am Zweifelssatz findet daher durch die Strafverteidigung in der Instanz statt. Dies sollte bestenfalls durch einen Fachanwalt für Strafrecht vorgenommen werden.