Der Angekl. hatte erklärt, dass er nur wenige Meter gefahren sei mit dem E-Scooter, nämlich von der Apotheke in der K.straße fünf Meter bis zur G.straße der Polizeiinspektion, wo er dann auch kontrolliert wurde.
Da der Angeklagte alkoholisiert war, verurteilte das Amtsgericht Kaiserslautern den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von fünf Monaten.
Bei dem E-Scooter handele sich um ein Elektrokleinstfahrzeugs (eKF) und damit nach § 1 Absatz 1 eKFV um ein Kraftfahrzeug. E-Scooter unterscheiden sich damit z.B. von Pedelecs, die keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sind (§ 1 Absatz 3 StVG), da sie durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektronischem Hilfsantrieb ausgestattet sind.
Dass § 316 StGB auch bei extrem kurzer Strecke angewendet werden kann, entspricht der Rechtsprechung der Gerichte.
(AG Kaiserslautern , AZ: 9 Cs 6070 Js 6055/23)