Bundesgerichtshof: Gericht grundgesetzwidrig besetzt, wenn Richterin während der Mutterschutzfrist mitwirkt (von Fachanwalt für Strafrecht Khodakarami)

Gericht grundgesetzwidrig besetzt, wenn Richterin während des nachgeburtlichen Mutterschutzes an Hauptverhandlung teilnimmt .

Die Beschwerdeführer rügten in einem Verfahren wegen Betruges die fehlerhafte Besetzung des Strafgerichts, weil eine Richterin an dem Urteil mitgewirkt hatte, die nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes nicht hätte mitwirken dürfen.

Die Richterin war in der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2013 schwanger gewesen. Im Fortsetzungstermin vom 3. Januar 2014 war zu erkennen, dass sie zwischenzeitlich entbunden hatte. Der 2.Senat des BGH sieht in ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung trotz Dienstleistungsverbotes nach den gesetzlichen Mutterschutzvorschriften eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG.

Art. 101 I 2 GG lautet:

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

In seinem Leitsatz führt der 2. Senat des Bundesgerichtshofes aus:

„Der nachgeburtliche Mutterschutz einer Richterin führt zu einem Dienstleistungsverbot, das ihrer Mitwirkung in der Hauptverhandlung entgegensteht. Deren Fortsetzung ohne Beachtung der Mutterschutzfrist führt zur gesetzwidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts.“

(BGH, Urteil vom 7. November 2016 – 2 StR 9/15 – LG Darmstadt)

Vorgestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Khodakarami Hamburg