Bundesverfassungsgericht: Justizwillkür gegen herzkranken Strafgefangenen

Bundesverfassungsgericht hebt willkürliche Entscheidung des Landgerichts Traunstein auf

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen zum Erfolg verholfen (BVerfG Beschl. vom 16. Nov. 2016, Az.: – 2 BvR 2275/16 – ).

Dieser hatte in der Vergangenheit mehrere Herzinfarkte und sollte zwecks Untersuchung durch einen Facharzt ausgeführt werden.

Die Justizvollzugsanstalt wollte ihn zwar zum Facharzt ausführen lassen, allerdings nur mit Fesselung. Der Gefangene wollte nicht gefesselt zum Arzt, da bei ihm keine Fluchtgefahr bestehe. Er werde in zwei Monaten aus der Haft entlassen.

Er wandte sich ans Landgericht Traunstein, das ihm aber nicht helfen wollte. Das Landgericht verwarf seine Beschwerde, ohne ihn oder die Justizvollzugsanstalt im Verfahren anzuhören.

Ein Fall von Justizwillkür. Das Bundesverfassungsgericht hob dann auch den Beschluss des Landgerichts auf. In der Begründung heißt es:

„Das Landgericht hat die Verwerfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere damit begründet, dass die Rechtmäßigkeit der Fesselung ohne eine vorherige Anhörung der Justizvollzugsanstalt nicht beurteilt werden könne. Warum das Landgericht die Anstalt vor der Entscheidung nicht angehört hat, erschließt sich jedoch nicht. Unklar bleibt auch, weshalb sich das Unterbleiben der Anhörung zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken soll. Die Begründung des Landgerichts ist daher in keiner Weise nachvollziehbar und führt zu einer willkürlichen Verweigerung des verfassungsrechtlich garantierten Eilrechtsschutzes.“