BGH zum Wohnungseinbruchdiebstahl – Wohnwagen und Wohnmobile sind Wohnungen

BGH zum Wohnungseinbruchdiebstahl: Wohnmobile und Wohnwagen sind Wohnungen im Sinne § 244 Abs.1 Nr.3 StGB

Der Bundesgerichtshof hat folgenden Leitsatz aufgestellt:
„Wohnmobile und Wohnwagen sind jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.“

In der Entscheidung hat der BGH auch entschieden, wann von einer „vorügehenden Nutzung“ ausgegangen werden könne:

„Für die vorübergehende Nutzung als Wohnung genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz.“

(BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16 – LG Würzburg)