BtM / Drogenstrafrecht – rechtliche Einordnung und Verteidigungsansatz
Betäubungsmittelstrafverfahren betreffen insbesondere Besitz, Erwerb, Abgabe, Handel und Einfuhr von Betäubungsmitteln. Ermittlungen beginnen häufig nach Polizeikontrollen, Durchsuchungen oder aus anderen Verfahren heraus.
Gesetzliche Grundlage
Zentrale Normen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind u. a.:
- § 29 BtMG – Grundtatbestände (u. a. Besitz, Erwerb, Abgabe)
- § 29a BtMG – Qualifikationen (u. a. nicht geringe Menge)
- § 30, § 30a BtMG – Banden-/gewerbsmäßige Begehung, bewaffnetes Handeltreiben
- § 31 BtMG – Strafmilderung bei Aufklärungshilfe
Ablauf des Strafverfahrens
- Anfangsverdacht und Einleitung des Ermittlungsverfahrens
- Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung, Sicherstellung, TKÜ/IT-Auswertung)
- Akteneinsicht, Sichtung und Bewertung der Beweislage
- Entscheidung: Einstellung, Strafbefehl, Anklage
Belastbare Aussagen sind erst nach Akteneinsicht möglich. Die Aktenlage bestimmt Strategie und Zielkorridor.
Beweisfragen (Überblick)
- Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme
- Einordnung der Menge (geringe / nicht geringe Menge)
- Zuordnung und Besitznähe (tatsächliche Verfügungsgewalt)
- Verwertbarkeit digitaler Daten / Kommunikationsauswertung
Verteidigungsansätze
- Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und Dokumentation der Maßnahmen
- Abgrenzung Eigenkonsum vs. Handeltreiben
- Umfang und Qualität der Beweismittel (Zeugen, Spuren, Auswertung)
- Opportunität / Einstellungen (§§ 153 ff. StPO) bei geringer Schuld
- Strafmilderung § 31 BtMG – nur nach eingehender Abwägung
Strafrahmen und Strafzumessung
Die Strafrahmen reichen – abhängig von Tatvariante und Menge – von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Maßgeblich sind u. a. Rolle, Menge, Vorstrafen, Organisationsgrad und Sicherstellungsergebnisse.
Typische Fragen in der Praxis
- Welche Folgen hat eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss?
- Was bedeutet „nicht geringe Menge“ in meinem Fall?
- Ist eine Einlassung vor Akteneinsicht sinnvoll?
- Kommt eine Einstellung (ggf. gegen Auflage) in Betracht?
Einschätzung des konkreten Sachverhalts
Jeder Sachverhalt weist Besonderheiten auf. Eine fundierte Bewertung erfolgt erst nach vollständiger Akteneinsicht und Analyse der Ermittlungsunterlagen.
Weiterführend: Hausdurchsuchung · Verhaftung / U-Haft · BtMG (A–Z)