BtM / Drogenstrafrecht

BtM / Drogenstrafrecht – rechtliche Einordnung und Verteidigungsansatz

Betäubungsmittelstrafverfahren betreffen insbesondere Besitz, Erwerb, Abgabe, Handel und Einfuhr von Betäubungsmitteln. Ermittlungen beginnen häufig nach Polizeikontrollen, Durchsuchungen oder aus anderen Verfahren heraus.

Gesetzliche Grundlage

Zentrale Normen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind u. a.:

  • § 29 BtMG – Grundtatbestände (u. a. Besitz, Erwerb, Abgabe)
  • § 29a BtMG – Qualifikationen (u. a. nicht geringe Menge)
  • § 30, § 30a BtMG – Banden-/gewerbsmäßige Begehung, bewaffnetes Handeltreiben
  • § 31 BtMG – Strafmilderung bei Aufklärungshilfe

Ablauf des Strafverfahrens

  • Anfangsverdacht und Einleitung des Ermittlungsverfahrens
  • Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung, Sicherstellung, TKÜ/IT-Auswertung)
  • Akteneinsicht, Sichtung und Bewertung der Beweislage
  • Entscheidung: Einstellung, Strafbefehl, Anklage

Belastbare Aussagen sind erst nach Akteneinsicht möglich. Die Aktenlage bestimmt Strategie und Zielkorridor.

Beweisfragen (Überblick)

  • Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Einordnung der Menge (geringe / nicht geringe Menge)
  • Zuordnung und Besitznähe (tatsächliche Verfügungsgewalt)
  • Verwertbarkeit digitaler Daten / Kommunikationsauswertung

Verteidigungsansätze

  • Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und Dokumentation der Maßnahmen
  • Abgrenzung Eigenkonsum vs. Handeltreiben
  • Umfang und Qualität der Beweismittel (Zeugen, Spuren, Auswertung)
  • Opportunität / Einstellungen (§§ 153 ff. StPO) bei geringer Schuld
  • Strafmilderung § 31 BtMG – nur nach eingehender Abwägung

Strafrahmen und Strafzumessung

Die Strafrahmen reichen – abhängig von Tatvariante und Menge – von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Maßgeblich sind u. a. Rolle, Menge, Vorstrafen, Organisationsgrad und Sicherstellungsergebnisse.

Typische Fragen in der Praxis

  • Welche Folgen hat eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss?
  • Was bedeutet „nicht geringe Menge“ in meinem Fall?
  • Ist eine Einlassung vor Akteneinsicht sinnvoll?
  • Kommt eine Einstellung (ggf. gegen Auflage) in Betracht?

Einschätzung des konkreten Sachverhalts

Jeder Sachverhalt weist Besonderheiten auf. Eine fundierte Bewertung erfolgt erst nach vollständiger Akteneinsicht und Analyse der Ermittlungsunterlagen.

Weiterführend: Hausdurchsuchung · Verhaftung / U-Haft · BtMG (A–Z)

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Ihre Anfrage bleibt vertraulich. Es erfolgt keine Weitergabe persönlicher Daten.

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