Kammergericht Berlin: Kompetenzüberschreitung des Rettungssanitäters

Kompetenzüberschreitung des Rettungssanitäters durch Stellung einer eigenen Diagnose statt Herbeiführung notärztlicher Abklärung bei akuten Brustschmerzen

Das Kammergericht Berlin hat jüngst entschieden, dass die Kompetenzüberschreitung eines Rettungssanitäters als schwerwiegender Fehler zu einer Beweislastumkehr im Prozess führen kann.

Es übersteige die Kompetenz eines Rettungssanitäters, unklare Brustschmerzen diagnostisch einem herzfremden Krankheitsbild zuzuordnen.

Die Rettungssanitäter hatten einen über akute Brustschmerzen klagenden Patienten keiner notärztlichen Abklärung zugeführt, obwohl die Schmerzen auch nicht offensichtlich auf eine herzfremde Ursache zurückgeführt werden konnten.

Das Kammergericht wies darauf hin, dass bei einer unklaren, nicht eindeutigen Ursache für akute Brustschmerzen eine notärztliche Abklärung herbeizuführen ist. Das Gericht verwies hierzu unter anderem auch auf den Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz, wonach bei einem Patientenzustand „akute Brustschmerzen“ der Einsatz eines Notarztes indiziert sei.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 19. Mai 2016 – 20 U 122/15 –, juris