BGH: Nicht jede Beauftragung eines Sachverständigen unterbricht die Verjährung

BGH 3 StR 227/17 zu der Frage, unter welchen Voraussetzung die Einschaltung eines Sachverständigen die Verjährung unterbricht?

Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 10. August 2017 -Az. 3 StR 227/17- zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet.

Nicht jede Beauftragung eines SV führt zur Verjährungsunterbrechung

In dem Verfahren, dem eine Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung zu Grunde lag, weist der BGH daraufhin, dass die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind. Nicht jede Beauftragung eines Gutachters sei als Beauftragung im Sinne von Paragraf 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB zu interpretieren.

Beauftragung das SV hatte kein neues Beweisthema

In dem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft den Gutachter im Jahre 2014 gebeten, zu einem im Jahre 2011 von ihm selbst verfassten betriebswirtschaftlichen Gutachten über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit „eine ergänzende Stellungnahme“ abzugeben. Dies genügt nach Ansicht des BGH nicht, um den Lauf der Verjährung zu unterbrechen. Denn es handelt sich insoweit lediglich um die Erläuterung bzw. Ergänzung eines bereits erstatteten Gutachtens. Insbesondere der Umstand, dass die erneute Beauftragung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft im Jahre 2014 kein neues Beweisthema zum Gegenstand hatte, führe zu der Bewertung, dass es sich bei dieser erneuten Beauftragung um keine verjährungsunterbrechende Maßnahme gehandelt habe.

Der BGH stellte das Verfahren wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung infolgedessen wegen Verjährung ein.