Zur Frage von strafrechtlichen Einstandspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern

BGH 4 StR 169/17 zur Frage strafrechtlicher Garantenpflichten von Kindern gegenüber Eltern

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. August 2017 – Aktenzeichen: 4 StR 169/17 – zur Frage strafrechtlicher Garantenpflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern Stellung genommen und folgenden Leitsatz aufgestellt:

„Bei Beurteilung der Frage, ob eine strafrechtliche Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem Elternteil besteht, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.“

Ergeben sich aus § 1618a BGB strafrechtliche Konsequenzen?

Der BGH hat in dem Beschluss Stellung genommen zu der Frage, inwieweit sich aus § 1618a BGB Konsequenzen für die Frage einer Garantenpflicht von Kindern gegenüber Eltern ergeben können. Nach § 1618a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Der BGH kommt zu dem Schluss, dass bei der Prüfung einer Einstandspflicht von Kindern gegenüber Eltern im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB maßgeblich auf § 1618a BGB zurückzugreifen sei. Dieser entfalte als Wertmaßstab Wirkung bei der Konkretisierung strafrechtlicher Einstands- bzw. Garantenpflichten.

Dies wird in der Rechtswissenschaft teilweise anders gesehen. Beispielhaft lehnt Gaede in seiner Kommentierung zu § 13 StGB im Nomos Kommentar strafrechtliche Konsequenzen aus § 1618a BGB ab, mit der Begründung, dass es sich bei dieser Vorschrift um einem „bloßen Programmsatz handele“, welcher „unterhaltsrechtliche Konsequenzen vorbereite“.

Allerdings kommt auch der BGH wie sich aus dem Leitsatz ergibt, zu dem Schluss, dass aus § 1618a BGB nicht zwangsläufig eine Garantenpflicht folge, sondern vielmehr der „Gehalt der geschuldeten familiären Solidarität anhand der Umstände des ein Einzelfalles zu bestimmen sei.